Hüter der Sampradāya
Im Jahr 1956 kehrte Śrīla Gurudeva nach dem Navadvīpa Parikramā nach Mathurā zurück und übersetzte weiter Bücher und veröffentlichte monatlich die Bhāgavata Patrikā. In diesem Jahr blieb Ācārya Kesarī den gesamten Sommer in Mathurā. Am 27. Juli wurde dem Unterhaus des Indischen Parlaments, der Lok Sabhā, ein Gesetzentwurf vorgelegt, der vorsah, dass jeder sādhu von einer Regierungsstelle als solcher bestätigt werden musste. Als Ācārya Kesarī auf das geplante Gesetz aufmerksam gemacht wurde, erhob er mit löwengleicher Stimme Einspruch. „Wie kann jemand, der selbst kein sādhu ist, einen sādhu beurteilen, ganz zu schweigen davon, Strafen zu verhängen! Nur ein sādhu kann einen anderen sādhu beaufsichtigen. Das Indische Strafgesetzbuch hat völlig ausreichende Mittel, um sündhaftes und für die Gesellschaft schädliches Verhalten einzuschränken. Wozu benötigt man ein getrenntes Gesetz speziell für sādhus?
Ācārya Kesarī begann eine massive Kampagne gegen den Gesetzesvorschlag. Er diktierte Gurudeva einen Protestbrief, während Śrīla Gurudeva eilig mitschrieb. Er wurde in Hindi, Bengalisch und Englisch gedruckt und an prominente Politiker, religiöse Führer, Parlamentarier und den Indischen Präsidenten gesandt. Als Ergebnis wurde der Antrag von der Lok Sabhā rasch abgewiesen.
Ebenfalls im Sommer 1956 diskreditierten die Nachfolger der Nimbārka-Sampradāya in Vṛndāvana Śrī Caitanya Mahāprabhu in ihrem Journal, Śrī Sudarśana, indem sie Ihm andichteten, er sei ein Schüler Keśava Kāśmīrīs gewesen. In anderen Ausgaben behaupteten sie dreist, dass Gauḍīya-Vaiṣṇava ācāryas wie Śrīla Viśvanātha Cakravartī Ṭhākura zur Nimbārka-Sampradāya gehört hatten. Als Śrīla Gurudeva diese Ausgaben Ācārya Kesarī zeigte, wurde er ungehalten und ließ in der Augustausgabe der Bhāgavata Patrikā einen Artikel drucken, der die Überschrift trug: Śrī Nimbāditya and Nimbārka sind nicht derselbe.
Als Reaktion auf diesen Artikel kündigten die Redakteure des Sudarśana-Journals an, eine Klage wegen Verleumdung einzureichen. Der Chefredakteur des Sudarśana schrieb einen langen Brief an Śrīla Gurudeva, in dem er ihm vorwarf, in der Bhāgavata Patrikā falsche Informationen über ihre sampradāya zu verbreiten. Er schrieb: „Ihr Artikel hat das Ansehen unserer sampradāya schwer beschädigt und die Gefühle unserer Anhänger tief verletzt. Das Schmerzensgeld für diese Rufschädigung, obwohl nicht mit Geld aufzuwiegen, wurde auf 10.000 Rupien geschätzt.“
Śrīla Gurudeva legte die Androhung Ācārya Kesarī vor, der entschieden erwiderte: „Wir werden jedes einzelne Wort mit den Schriften belegen.“ Am 27. August 1956 schrieb Śrīla Gurudeva als Antwort an Herrn Sree Brajbihari Saran, Gautam Rishi, Barahghat, Mathurā, wie folgt:
Ich bedauere, Ihnen mitteilen zu müssen, dass ich gegen Ihr offiziell beglaubigtes Schreiben vom 23.08.1956 (zugestellt am 24.08.1956), adressiert an Herrn Sree Tridaṇḍi Svāmī Śrīmad Bhaktivedānta Nārāyaṇa Mahārāja als Redakteur und Herausgeber der Bhāgavata Patrikā, Einspruch einlege.
Der Adressant ist in keiner Weise der vorgebrachten Bezichtigungen schuldig beziehungsweise dafür haftbar zu machen, weder strafrechtlich noch zivilrechtlich, und stimmt keinem der Punkte, wie in Ihrem Brief vorgebracht, zu. Falls sie unbegründet und unrechtmäßig eine gerichtliche Auseinandersetzung anstreben, so seien Sie sich bitte der für Sie daraus entstehenden Konsequenzen bewusst.
Mit freundlichen Grüßen, SD. Svāmī B.V. Nārāyaṇa
Uneinsichtig wandte sich Brajbihari Saran vom Sudarsana-Journal an verschiedene Anwälte, um einen Rechtsstreit zu beginnen. Die Anwälte jedoch warnten ihn: „Sie kennen Keśava Mahārāja und Nārāyaṇa Mahārāja nicht. Die beiden verlieren nie einen Fall. Ihr Wissen über Recht und über die Schriften ist außergewöhnlich. Sie zu verklagen wäre vergleichbar mit einer Maus, die in ein Erdloch kriecht, um Würmer zu suchen, aber stattdessen auf eine Schlange trifft und gefressen wird.“
Beunruhigt durch solche Aussichten, ließen die Nimbārka-Oberen die Anklage fallen und zogen ihre Diskreditierungen der Gauḍīya-Sampradāya zurück.
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