Hüter der Sampradāya

Im Jahr 1956 kehrte Śrīla Guru­deva nach dem Nav­ad­vīpa Parik­ramā nach Mathurā zurück und über­setzte weiter Bücher und ver­öf­fent­lichte monat­lich die Bhā­gavata Patrikā. In diesem Jahr blieb Ācārya Kesarī den gesamten Sommer in Mathurā. Am 27. Juli wurde dem Unter­haus des Indi­schen Par­la­ments, der Lok Sabhā, ein Gesetz­ent­wurf vor­ge­legt, der vorsah, dass jeder sādhu von einer Regie­rungs­stelle als sol­cher bestä­tigt werden musste. Als Ācārya Kesarī auf das geplante Gesetz auf­merksam gemacht wurde, erhob er mit löwen­glei­cher Stimme Ein­spruch. „Wie kann jemand, der selbst kein sādhu ist, einen sādhu beur­teilen, ganz zu schweigen davon, Strafen zu ver­hängen! Nur ein sādhu kann einen anderen sādhu beauf­sich­tigen. Das Indi­sche Straf­ge­setz­buch hat völlig aus­rei­chende Mittel, um sünd­haftes und für die Gesell­schaft schäd­li­ches Ver­halten ein­zu­schränken. Wozu benö­tigt man ein getrenntes Gesetz spe­ziell für sādhus?

Ācārya Kesarī begann eine mas­sive Kam­pagne gegen den Geset­zes­vor­schlag. Er dik­tierte Guru­deva einen Pro­test­brief, wäh­rend Śrīla Guru­deva eilig mit­schrieb. Er wurde in Hindi, Ben­ga­lisch und Eng­lisch gedruckt und an pro­mi­nente Poli­tiker, reli­giöse Führer, Par­la­men­ta­rier und den Indi­schen Prä­si­denten gesandt. Als Ergebnis wurde der Antrag von der Lok Sabhā rasch abgewiesen.

Eben­falls im Sommer 1956 dis­kre­di­tierten die Nach­folger der Nimbārka-Sampradāya in Vṛn­dā­vana Śrī Cai­tanya Mahāprabhu in ihrem Journal, Śrī Sudarśana, indem sie Ihm andich­teten, er sei ein Schüler Keśava Kāśmīrīs gewesen. In anderen Aus­gaben behaup­teten sie dreist, dass Gauḍīya-Vaiṣṇava ācāryas wie Śrīla Viś­vanātha Cakrav­artī Ṭhā­kura zur Nimbārka-Sampradāya gehört hatten. Als Śrīla Guru­deva diese Aus­gaben Ācārya Kesarī zeigte, wurde er unge­halten und ließ in der August­aus­gabe der Bhā­gavata Patrikā einen Artikel drucken, der die Über­schrift trug: Śrī Nim­bā­ditya and Nim­bārka sind nicht derselbe.

Als Reak­tion auf diesen Artikel kün­digten die Redak­teure des Sudarśana-Jour­nals an, eine Klage wegen Ver­leum­dung ein­zu­rei­chen. Der Chef­re­dak­teur des Sudarśana schrieb einen langen Brief an Śrīla Guru­deva, in dem er ihm vor­warf, in der Bhā­gavata Patrikā fal­sche Infor­ma­tionen über ihre sam­pra­dāya zu ver­breiten. Er schrieb: „Ihr Artikel hat das Ansehen unserer sam­pra­dāya schwer beschä­digt und die Gefühle unserer Anhänger tief ver­letzt. Das Schmer­zens­geld für diese Ruf­schä­di­gung, obwohl nicht mit Geld auf­zu­wiegen, wurde auf 10.000 Rupien geschätzt.“

Śrīla Guru­deva legte die Andro­hung Ācārya Kesarī vor, der ent­schieden erwi­derte: „Wir werden jedes ein­zelne Wort mit den Schriften belegen.“ Am 27. August 1956 schrieb Śrīla Guru­deva als Ant­wort an Herrn Sree Bra­j­bi­hari Saran, Gautam Rishi, Barahghat, Mathurā, wie folgt:

Ich bedauere, Ihnen mit­teilen zu müssen, dass ich gegen Ihr offi­ziell beglau­bigtes Schreiben vom 23.08.1956 (zuge­stellt am 24.08.1956), adres­siert an Herrn Sree Tri­daṇḍi Svāmī Śrīmad Bhak­ti­ve­dānta Nārāyaṇa Mahārāja als Redak­teur und Her­aus­geber der Bhā­gavata Patrikā, Ein­spruch einlege.

Der Adressant ist in keiner Weise der vor­ge­brachten Bezich­ti­gungen schuldig bezie­hungs­weise dafür haftbar zu machen, weder straf­recht­lich noch zivil­recht­lich, und stimmt keinem der Punkte, wie in Ihrem Brief vor­ge­bracht, zu. Falls sie unbe­gründet und unrecht­mäßig eine gericht­liche Aus­ein­an­der­set­zung anstreben, so seien Sie sich bitte der für Sie daraus ent­ste­henden Kon­se­quenzen bewusst.

Mit freund­li­chen Grüßen, SD. Svāmī B.V. Nārāyaṇa

Unein­sichtig wandte sich Bra­j­bi­hari Saran vom Sudar­sana-Journal an ver­schie­dene Anwälte, um einen Rechts­streit zu beginnen. Die Anwälte jedoch warnten ihn: „Sie kennen Keśava Mahārāja und Nārāyaṇa Mahārāja nicht. Die beiden ver­lieren nie einen Fall. Ihr Wissen über Recht und über die Schriften ist außer­ge­wöhn­lich. Sie zu ver­klagen wäre ver­gleichbar mit einer Maus, die in ein Erd­loch kriecht, um Würmer zu suchen, aber statt­dessen auf eine Schlange trifft und gefressen wird.“

Beun­ru­higt durch solche Aus­sichten, ließen die Nimbārka-Oberen die Anklage fallen und zogen ihre Dis­kre­di­tie­rungen der Gauḍīya-Sampradāya zurück.

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